LSG Bayern - Urteil vom 04.03.2015
L 20 R 579/13
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 30.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1224/10

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei psychischen Störungen; Unüberwindbarkeit aus eigener Kraft

LSG Bayern, Urteil vom 04.03.2015 - Aktenzeichen L 20 R 579/13

DRsp Nr. 2015/7199

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei psychischen Störungen; Unüberwindbarkeit aus eigener Kraft

1. Eine psychische Störung ist nur dann von erwerbsmindernder Bedeutung, wenn sie weder aus eigenen Kräften noch unter ärztlicher Hilfe überwunden werden kann. 2. Für das tatsächliche Vorliegen, ihre Unüberwindbarkeit aus eigener Kraft und ihre Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit trifft den Rentenbewerber die (objektive) Beweislast.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 30.04.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.