LSG Bayern - Urteil vom 26.03.2015
L 19 R 1043/11
Normen:
SGB VI § 34 Abs. 4; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 25.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 832/09

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei psychischen Erkrankungen; Kein Wechsel einer Altersrente in eine Erwerbsminderungsrente

LSG Bayern, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen L 19 R 1043/11

DRsp Nr. 2015/7840

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei psychischen Erkrankungen; Kein Wechsel einer Altersrente in eine Erwerbsminderungsrente

Solange noch Behandlungsmethoden (medikamentös, therapeutisch, ambulant oder stationär) bestehen und nach Lage der ärztlichen Befundberichte und Sachverständigengutachten davon auszugehen ist, dass der Versicherte hierdurch in absehbarer Zeit durch zumutbare eigene Willensanstrengung oder mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe seine psychische Krankheit überwinden kann, kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Senats ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente noch nicht in Betracht.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 25.10.2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 34 Abs. 4; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin aufgrund ihres Rentenantrags vom 03.04.2009 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung hat.