LSG Bayern - Urteil vom 18.03.2015
L 19 R 956/11
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 05.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 474/10

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei psychische Erkrankungen

LSG Bayern, Urteil vom 18.03.2015 - Aktenzeichen L 19 R 956/11

DRsp Nr. 2015/7214

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei psychische Erkrankungen

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt bei psychischen Erkrankungen eine Rentengewährung nur dann in Betracht, wenn belegt ist, dass sämtliche Behandlungsoptionen ausgeschöpft sind und auch mit leitliniengerechter ärztlicher oder therapeutischer Hilfe eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zumindest zur Ausübung einer leichten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes für täglich 6 Stunden nicht mehr möglich ist. 2. Nur unter besonderen Voraussetzungen ist trotz des Fehlens einer Einschränkung der quantitativen Leistungsfähigkeit ein Einsatz im Erwerbsleben nicht möglich und wird das Vorliegen von Erwerbsminderung im rentenrechtlichen Sinn anerkannt.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 05.07.2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.

Der 1961 geborene Kläger erlernte von 1981 bis 1983 den Beruf eines Steinmetzes und übte diesen - mit witterungsbedingten Unterbrechungen in den Wintermonaten - in der Folgezeit bis Dezember 2007 aus.