LSG Bayern - Urteil vom 18.03.2015
L 19 R 495/11
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 322/10

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei psychische Erkrankungen

LSG Bayern, Urteil vom 18.03.2015 - Aktenzeichen L 19 R 495/11

DRsp Nr. 2015/7213

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei psychische Erkrankungen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Senats sind psychische Erkrankungen jedoch in der Regel erst dann rentenrechtlich relevant, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant oder stationär) davon auszugehen ist, dass der Versicherte die psychischen Einschränkungen weder aus eigener Kraft noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe dauerhaft nicht mehr überwinden kann.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.05.2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin aufgrund ihres Rentenantrags vom 16.07.2009 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente hat.