LSG Bayern - Urteil vom 08.07.2009
L 1 R 701/08
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 29.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 689/05

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei Platzangst; Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt

LSG Bayern, Urteil vom 08.07.2009 - Aktenzeichen L 1 R 701/08

DRsp Nr. 2009/25268

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei Platzangst; Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt

Versicherte sind trotz vollschichtigen Leistungsvermögens dann als erwerbsgemindert anzusehen, wenn besondere gesundheitliche Einschränkungen oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bestehen, die eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich machen. Dies sind insbesondere die sogenannten Seltenheits- oder Katalogfälle nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Bei Vorliegen der dort genannten Umstände ist davon auszugehen, dass einem Versicherten der Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt verschlossen ist (hier: Erwerbsminderung bei Vorliegen einer Platzangst). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 29. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit vom 12. August 2004 bis 30. November 2008.