LSG Bayern - Urteil vom 08.08.2012
L 13 R 957/10
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 2422/08

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei Fibromyalgie

LSG Bayern, Urteil vom 08.08.2012 - Aktenzeichen L 13 R 957/10

DRsp Nr. 2012/19917

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei Fibromyalgie

1. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung. 2. Die Fibromyalgie, der eine organisch nicht fassbare Erkrankung zu Grunde liegt, stellt nicht per se eine Berentungsdiagnose dar. Schonung und Entpflichtung im Alltags- und Berufsleben sind eher kontraproduktiv, während eine adäquate Eingliederung in eine angepasste Arbeit fibromyalgie-typische Beschwerden tendenziell eher günstig beeinflusst. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. September 2010 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.