BSG - Urteil vom 21.03.2006
B 5 RJ 51/04 R
Normen:
KfzHV; SGB VI § 43 Abs. 2 § 44 ;
Fundstellen:
NZS 2007, 97
Vorinstanzen:
Sächsisches Landessozialgericht - L 6 RJ 111/04 - 31.08.2004,
SG Leipzig, vom 17.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RJ 356/02

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei eingeschränkter Geh- bzw Wegefähigkeit

BSG, Urteil vom 21.03.2006 - Aktenzeichen B 5 RJ 51/04 R

DRsp Nr. 2006/25515

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei eingeschränkter Geh- bzw Wegefähigkeit

Wenn der Rentenversicherungsträger für den Fall der Arbeitsaufnahme einen Zuschuss nach der KfzHV für den Erwerb einer Fahrerlaubnis oder eines Kfz oder mögliche Beförderungsdienste in Aussicht stellt, so wird dadurch die zum Rentenanspruch führende Wegeunfähigkeit nicht behoben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

KfzHV; SGB VI § 43 Abs. 2 § 44 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die 1953 geborene Klägerin ist gelernte Köchin und war bis Februar 1978 in diesem Beruf tätig. Aus persönlichen Gründen gab sie den erlernten Beruf auf und arbeitete von Juli 1979 bis Juni 1992 als Gärtnergehilfin/Erntehelferin. Zuletzt von Oktober 1993 bis Oktober 1994 war die Klägerin als Landschaftsgestalterin im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt. Im Oktober 1996 zog sie sich bei einem Sturz im häuslichen Bereich eine komplette Unterschenkelfraktur links zu.