LSG Hessen - Urteil vom 22.02.2013
L 5 R 211/12
Normen:
SGB VI § 101 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 02.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 540/09

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei einer Leistungsminderung auf nicht absehbare Zeit

LSG Hessen, Urteil vom 22.02.2013 - Aktenzeichen L 5 R 211/12

DRsp Nr. 2013/14088

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei einer Leistungsminderung auf "nicht absehbare Zeit"

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 2. April 2012 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 101 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Umstritten ist insbesondere, ob bei der Klägerin eine Erwerbsminderung in rentenberechtigendem Ausmaß erst zu dem Zeitpunkt vorgelegen hat, in dem die für einen Rentenanspruch erforderliche gesetzliche Vorversicherungszeit erfüllt war (2. Januar 2008) oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hat.