LSG Bayern - Urteil vom 30.09.2009
L 19 R 344/07
Normen:
SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 13.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 692/03

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei einem Migräneleiden

LSG Bayern, Urteil vom 30.09.2009 - Aktenzeichen L 19 R 344/07

DRsp Nr. 2010/4182

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei einem Migräneleiden

Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (hier verneint für eine Versicherte, bei der ein Migräneleiden im Vordergrund steht). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13.03.2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Klägerin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Antragstellung zusteht.