LSG Bayern - Urteil vom 27.01.2015
L 13 R 298/14
Normen:
SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 27.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 381/12

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei einem Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

LSG Bayern, Urteil vom 27.01.2015 - Aktenzeichen L 13 R 298/14

DRsp Nr. 2015/4552

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei einem Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

1. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung meint die Fälle, in denen bereits eine einzige schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt. 2. Das Merkmal Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen trägt hingegen dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. 3. Bei der Prüfung von Verweisungstätigkeiten im Rahmen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen sind an das Benennungsgebot nicht derart strenge Anforderungen zu stellen wie bei einer Verweisung im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand