LSG Bayern - Urteil vom 24.06.2014
L 19 R 26/13
Normen:
SGB VI § 197; SGB VI § 198; SGB VI § 241 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 13.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1289/11

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei einem auf einer gesundheitlichen Störung beruhenden Analphabetismus

LSG Bayern, Urteil vom 24.06.2014 - Aktenzeichen L 19 R 26/13

DRsp Nr. 2015/2722

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei einem auf einer gesundheitlichen Störung beruhenden Analphabetismus

1. Solange eine psychische Störung noch behandelbar ist und die Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft sind, kann diese Erkrankung auch noch nicht als dauerhaft angesehen werden und noch nicht eine Erwerbsminderungsrente rechtfertigen. 2. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann in einigen speziellen Fällen (sog. Katalogfällen) bei einer an sich sechsstündigen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gleichwohl eine volle Erwerbsminderung vorliegen. 3. Hierzu sind in einem ersten Schritt die Voraussetzungen dafür zu prüfen, ob ausnahmsweise konkrete Verweisungstätigkeiten benannt werden müssen. Im Rahmen der weiteren Prüfung müsste sich dann herausstellen, dass die benannten Verweisungstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen sämtlich nicht ohne zeitliche Einschränkung zugemutet werden könnten. 4. Unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache unterfallen nicht dem Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.11.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 197; SGB VI § 198; SGB VI § 241 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; § Abs. ;