I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.12.2006 aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2004 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.08.2006 bis 31.12.2009.
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