LSG Bayern - Urteil vom 06.08.2009
L 20 R 50/07
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VII § 56;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 724/04

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Begriff der Erwerbsfähigkeit im Unfallversicherungsrecht

LSG Bayern, Urteil vom 06.08.2009 - Aktenzeichen L 20 R 50/07

DRsp Nr. 2009/28157

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Begriff der Erwerbsfähigkeit im Unfallversicherungsrecht

Der Begriff der Erwerbsfähigkeit, der in § 56 SGB VII seine Ausprägung gefunden hat, bezeichnet den durch die körperlich, seelisch und geistigen Folgen des Versicherungsfalls bedingten Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, dh. dem sogenannten allgemeinen Arbeitsmarkt, ausgehend von einer abstrakten Betrachtung. Eine MdE von 50 vH sagt daher nichts über die quantitative Leistungsfähigkeit des Versicherten aus. Der Begriff der Erwerbsfähigkeit im Unfallversicherungsrecht ist nicht identisch mit dem des § 43 SGB VI. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.12.2006 aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2004 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VII § 56;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.08.2006 bis 31.12.2009.