BSG - Urteil vom 05.10.2006
B 10 LW 8/05 R
Normen:
ALG § 13 ; GG Art. 1 Abs. 1 ; SGB VI § 3 § 5 ;

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung aus der Altersicherung der Landwirte, Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen

BSG, Urteil vom 05.10.2006 - Aktenzeichen B 10 LW 8/05 R

DRsp Nr. 2008/20848

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung aus der Altersicherung der Landwirte, Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen

1. Eine Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraums vor Eintritt der Erwerbsminderung, in dem nach § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 2 ALG mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur LAK gezahlt worden sein müssen, tritt nach § 13 Abs 2 Nr 6 ALG bei einem Rentenbezug nur insoweit ein, als dieser gemäß § 5 Abs 4 Nr 1 SGB 6 zur Versicherungsfreiheit geführt hat. 2. Der Fünf-Jahres-Zeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich gemäß § 13 Abs 2 Nr 8 ALG nur bei landwirtschaftlichen Unternehmern um Zeiten nach der Hofabgabe. Die Vorschrift ist auf mitarbeitende Familienangehörige nicht - analog - anwendbar.

Normenkette:

ALG § 13 ; GG Art. 1 Abs. 1 ; SGB VI § 3 § 5 ;

Tatbestand:

Unter den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung aus der Altersicherung der Landwirte (AdL) hat.