LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.10.2008
L 21 R 1293/06
Normen:
SGB VI § 240;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 32 R 3863/05

Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit; zumutbare Verweisung eines Fassadenmonteurs; Einstufung im Mehrstufenschema als Facharbeiter

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen L 21 R 1293/06

DRsp Nr. 2009/4699

Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit; zumutbare Verweisung eines Fassadenmonteurs; Einstufung im Mehrstufenschema als Facharbeiter

Wurde vor Einführung des Ausbildungsberufes die Tätigkeit als Fassadenmonteur in voller Breite ausgeübt, ist davon auszugehen, dass die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten denjenigen eines Facharbeiters mit abgelegter Prüfung in vollem Umfang entsprachen und die Tätigkeit mithin bereits vor Einführung des Ausbildungsberufs in ihrer Wertigkeit auf der Ebene einer Facharbeitertätigkeit einzustufen war. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Gerichtsbescheid vom 14. August 2006 wird aufgehoben.

Der Bescheid der Beklagten vom 21. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2005 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01. Januar 2005 zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte sowie des Berufungsverfahrens in Gänze zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten (noch) die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit ab Januar 2005.