LSG Thüringen - Urteil vom 26.01.2010
L 6 R 580/05
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 28.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RA 1269/02

Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit; Verweisbarkeit einer Zahnarzthelferin nach dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts

LSG Thüringen, Urteil vom 26.01.2010 - Aktenzeichen L 6 R 580/05

DRsp Nr. 2012/4787

Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit; Verweisbarkeit einer Zahnarzthelferin nach dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts

Eine gelernte Zahnarzthelferin kann auf eine Tätigkeit in der Verwaltung einer Zahnarztpraxis zumutbar verwiesen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 28. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in dem Zeitraum Januar 2002 bis August 2004 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit hat.