Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SozialgerichtsNürnberg vom 27. März 2003 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Rente wegen Arbeitslosigkeit.
Der im September 1941 geborene Kläger, deutscher Staatsangehöriger, ist nach Zurücklegung von Versicherungszeiten in der ehemaligen Tschechoslowakei von September 1959 bis August 1968 im August 1968 nach Deutschland zugezogen. Er war zuletzt als Ingenieur bei der Firma S. AG beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte mit Schreiben vom 6. Dezember 1994 das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 31. August 1996. Im Anschluss daran war der Kläger arbeitslos mit Leistungsbezug bis 26. Mai 1999 und danach ohne Leistungsbezug bis 30. September 2001. Mit Bescheid vom 1. März 1989 wurde für den Kläger der Versicherungsverlauf gemäß §
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