LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.02.2019
L 14 R 728/18
Normen:
AbgG § 29 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3; GG Art. 14;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 1493/13

Anspruch auf Regelaltersrente aus der gesetzlichen RentenversicherungVerfassungsmäßigkeit des teilweisen Ruhens aufgrund einer Entschädigung als Bundestagsabgeordneter

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.02.2019 - Aktenzeichen L 14 R 728/18

DRsp Nr. 2019/6270

Anspruch auf Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Verfassungsmäßigkeit des teilweisen Ruhens aufgrund einer Entschädigung als Bundestagsabgeordneter

§ 29 Abs. 2 S. 2 AbgG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen das Gleichheitsgebot nach Art. 3 GG und auch nicht gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.10.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AbgG § 29 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3; GG Art. 14;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen das teilweise Ruhen seiner Regelaltersrente aufgrund seiner Entschädigung als Bundestagsabgeordneter nach dem Abgeordnetengesetz (AbgG); hier für die Zeit vom 01.04.2013 (Beginn der Regelaltersrente) bis 31.10.2013 (Monat des Ausscheidens des Klägers aus dem Deutschen Bundestag).