Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.10.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen das teilweise Ruhen seiner Regelaltersrente aufgrund seiner Entschädigung als Bundestagsabgeordneter nach dem
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