LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.04.2015
L 18 KN 91/14
Normen:
SGB VI § 235 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 50 Abs. 1; SGB VI § 51 Abs. 1; SGB VI § 51 Abs. 4; SGB VI § 54f; SGB VI § 210 Abs. 6 S. 2-3;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 200/13

Anspruch auf Regelaltersrente aus der deutschen gesetzlichen RentenversicherungAuflösung des Versicherungsverhältnisses mit der Erstattung der BeiträgeVoraussetzungen für eine rechtswirksame Beitragserstattung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.04.2015 - Aktenzeichen L 18 KN 91/14

DRsp Nr. 2015/15203

Anspruch auf Regelaltersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung Auflösung des Versicherungsverhältnisses mit der Erstattung der Beiträge Voraussetzungen für eine rechtswirksame Beitragserstattung

Durch eine Beitragserstattung ist das zuvor bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen dann nicht mehr.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 8.4.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 235 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 50 Abs. 1; SGB VI § 51 Abs. 1; SGB VI § 51 Abs. 4; SGB VI § 54f; SGB VI § 210 Abs. 6 S. 2-3;

Tatbestand

Streitig ist Regelaltersrente.

Der 1947 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er war von August 1971 bis Mai 1988 mit Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit und Auslandsaufenthalte in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Im Oktober 1990 kehrte er nach Marokko zurück und lebt seither dort.