LSG Bayern - Urteil vom 01.12.2015
L 1 LW 4/15
Normen:
ALG § 11 Abs. 1; ALG § 21; ALG § 87a; GG Art. 3;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 LW 7/14

Anspruch auf Regelaltersrente aus der Alterssicherung der LandwirteVerfassungsmäßigkeit des Erfordernisses der Hofabgabe

LSG Bayern, Urteil vom 01.12.2015 - Aktenzeichen L 1 LW 4/15

DRsp Nr. 2016/3770

Anspruch auf Regelaltersrente aus der Alterssicherung der Landwirte Verfassungsmäßigkeit des Erfordernisses der Hofabgabe

Das Erfordernis der Hofabgabe als Voraussetzung für einen Anspruch auf Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte begegnet nach wie vor keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

1. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG, wonach der Anspruch auf Regelaltersrente die Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft voraussetzt, verfassungsgemäß ist. 2. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt damit nicht in Betracht. 3. Die Anspruchsvoraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens wurde stets vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundessozialgericht als verfassungskonform erachtet. 4. Das Erfordernis der Hofabgabe dient dazu, die Einstellung der landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit auf Dauer (endgültig) zu gewährleisten. Hintergrund ist das strukturpolitische Ziel der Förderung der Übergabe landwirtschaftlicher Unternehmen an jüngere Inhaber. 5. Gleichzeitig wird dem Übernehmenden eine sinnvolle langjährige Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Fläche ermöglicht.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 27. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

II. III.