LAG Chemnitz, vom 10.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 62/16
ArbG Bautzen, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2168/15
Anspruch auf rechtliches GehörFragerecht der Parteien gegenüber einem schriftlich befragten ZeugenUnterschied zwischen Sachverständigen- und Zeugenbeweis im Zivilprozess
BAG, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 8 AZN 872/16
DRsp Nr. 2017/3163
Anspruch auf rechtliches GehörFragerecht der Parteien gegenüber einem schriftlich befragten ZeugenUnterschied zwischen Sachverständigen- und Zeugenbeweis im Zivilprozess
Orientierungssätze:1. Beantragt eine Partei die Ladung eines zuvor nach § 377 Abs. 3 Satz 1 ZPO schriftlich befragten Zeugen, um diesem in der mündlichen Verhandlung Fragen stellen oder vorlegen lassen zu können, so ist das Gericht zur Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1GG) nicht in jedem Fall verpflichtet, diesem Antrag zu entsprechen.2. Da Art. 103 Abs. 1GG keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung enthält, besteht auch kein verfassungsrechtlicher Anspruch, das einfachgesetzlich in § 397ZPO geregelte Fragerecht gegenüber einem Zeugen in jedem Fall mündlich auszuüben. Verletzungen von § 397ZPO sind stets im Einzelfall daraufhin zu überprüfen, ob durch sie das unabdingbare Mindestmaß des verfassungsrechtlich gewährleisteten rechtlichen Gehörs verkürzt wurde.
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