BSG - Beschluss vom 22.03.2018
B 12 KR 12/17 C
Normen:
SGG § 178a Abs. 4 S. 2; SGG § 160a Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
BSG, vom 03.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 92/16 B
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 301/15
SG Köln, vom 20.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 KR 510/14

Anspruch auf rechtliches GehörBegründung eines Beschlusses über eine Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 12/17 C

DRsp Nr. 2018/9705

Anspruch auf rechtliches Gehör Begründung eines Beschlusses über eine Nichtzulassungsbeschwerde

1. Das (Grund-)Recht auf rechtliches Gehör bietet keine Gewährleistung dafür, dass das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten in dessen Sinne vom Gericht zustimmend zur Kenntnis genommen wird. 2. Ein Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs. 4 S. 2 Halbs. 1 SGG ist grundsätzlich nur kurz zu begründen, sofern diese nicht gänzlich verzichtbar ist.3. In einem Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde muss nicht auf jegliches Beteiligtenvorbringen und jeden denkbaren Gesichtspunkt eingegangen werden, wenn sich daraus zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen auch ohne ausdrückliche Erwähnung für unerheblich gehalten wurde.

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 3. April 2017 - B 12 KR 92/16 B - wird zurückgewiesen.

Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 4 S. 2; SGG § 160a Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I

Der Senat hat mit Beschluss vom 3.4.2017 den Antrag der Klägerin, die Revision gegen das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.3.2016 zuzulassen, als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Klägerin entgegen § Abs S 3 keinen der Revisionszulassungsgründe des § Abs Nr bis hinreichend dargelegt oder bezeichnet hat.