Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 3. April 2017 - B 12 KR 92/16 B - wird zurückgewiesen.
Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge sind nicht zu erstatten.
I
Der Senat hat mit Beschluss vom 3.4.2017 den Antrag der Klägerin, die Revision gegen das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.3.2016 zuzulassen, als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Klägerin entgegen § Abs S 3 keinen der Revisionszulassungsgründe des § Abs Nr bis hinreichend dargelegt oder bezeichnet hat.
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