SGB VII § 56 § 46 Abs. 3 S. 1 § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ; SGG § 62 ;
Vorinstanzen:
Sächsisches Landessozialgericht - L 2 U 117/00 - 27.11.2003,
SG Dresden - S 5 U 4/99 - 03.07.200,
Anspruch auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren, Verletztengeldanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung
BSG, Urteil vom 13.09.2005 - Aktenzeichen B 2 U 4/04 R
DRsp Nr. 2006/667
Anspruch auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren, Verletztengeldanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn das LSG bei der MdE-Bemessung in seinem Urteil stark abweichend von den Ausführungen des einzigen Sachverständigen, der sich während des des gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens überhaupt zur Höhe der MdE-Höhe geäußert hatte, MdE-Erfahrungswerte einbezogen hat, zu denen sich der Kläger nicht äußern konnte.2. Liegt weder ein Ende des Verletztengeldanspruchs nach § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 1SGB VII noch nach § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 2SGB VII vor und sind auch die für alle drei Tatbestände gemeinsamen Voraussetzungen nach § 46 Abs. 3 S. 2 SGB VII nicht gegeben, so tritt auch nach § 46 Abs. 3 Nr. 3SGB VII allein wegen des Ablaufs der Frist von 78 Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit kein Ende des Verletztengeldanspruchs ein. Verletztengeld ist in diesem Fall über die 78. Woche hinaus zu zahlen.3. Für die Feststellung des Endes des Verletztengeldanspruchs nach § 46 Abs. 3 S. 2 SGB VII ist ein Verwaltungsakt erforderlich, weil es eine Prüfung iS einer Prognoseentscheidung erfordert, die nicht durch die Gerichte ersetzt werden kann. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 56 § 46 Abs. 3 S. 1 § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ;
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