BSG - Beschluß vom 11.10.2006
B 9a VJ 4/06 B
Normen:
SGG § 103 § 62 ;
Vorinstanzen:
LSG Celle-Bremen - L 13/5 VJ 1/02 - 17.11.2005,
SG Stade, vom 28.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 VJ 62/00

Anspruch auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 11.10.2006 - Aktenzeichen B 9a VJ 4/06 B

DRsp Nr. 2006/29871

Anspruch auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren

Wenn das Gericht Anforderungen an den Sachvortrag stellen oder Umstände als entscheidungserheblich zu Grunde legen will, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte, so ist ua eine Hinweispflicht des Gerichts gegeben. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 103 § 62 ;

Gründe:

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat mit Urteil vom 17. November 2005 einen Anspruch der Klägerin auf Beschädigtenrente nach dem Bundesseuchengesetz/Infektionsschutzgesetz iVm dem Bundesversorgungsgesetz verneint. Die als Schädigungsfolge anerkannte "Verschlimmerung einer vorbestehenden Kollagenose durch Poliomyelitis-Schluckimpfung mit Tetanus-Schluckimpfung" bedinge keinen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 25 vH; damit hat es die Entscheidungen des Beklagten (Bescheid vom 4. Januar 1999; Widerspruchsbescheid vom 29. Februar 2000; Teilanerkenntnis vom 7. Januar 2002) sowie das Urteil des Sozialgerichts Stade (SG) vom 28. Februar 2002 bestätigt. Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG macht die Klägerin Verfahrensmängel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz () geltend.