BSG - Beschluß vom 05.08.2004
B 13 RJ 206/03 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62 § 128 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
Bayerisches Landessozialgericht - L 20 RJ 21/03 - 09.07.2003,
SG Würzburg, vom 19.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 RJ 814/99

Anspruch auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 05.08.2004 - Aktenzeichen B 13 RJ 206/03 B

DRsp Nr. 2005/1056

Anspruch auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Den Beteiligten ist in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu geben, sich zum gesamten Streitstoff zu äußern. Dies gilt besonders dann, wenn der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung eine unerwartete Wendung nimmt, indem etwa neue, bislang nicht erörterte Gesichtspunkte auftauchen, oder das Gericht den Beteiligten mit einer geänderten Rechtsauffassung gegenübertritt. 2. Eine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten auf alle nur möglichen Gesichtspunkte hinzuweisen, besteht nicht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62 § 128 Abs. 2 ;

Gründe: