BSG - Urteil vom 23.03.2006
B 3 KR 6/05 R
Normen:
BGB § 288 § 291 S. 1 ; SGB V § 111 Abs. 2 ; SGB X § 61 S. 2 ; SGG § 94 ;
Fundstellen:
BSGE 96, 133
NVwZ-RR 2007, 34
NZS 2007, 220
Vorinstanzen:
Thüringer Landessozialgericht - L 6 KR 276/02 - 26.04.2004,
SG Gotha - S 3 KR 1219/99 - 23.11.1999,

Anspruch auf Prozesszinsen bei der Vergütungsforderung eines zugelassenen Leistungserbringers

BSG, Urteil vom 23.03.2006 - Aktenzeichen B 3 KR 6/05 R

DRsp Nr. 2006/23483

Anspruch auf Prozesszinsen bei der Vergütungsforderung eines zugelassenen Leistungserbringers

Bei Fehlen vertraglicher Vereinbarungen unterliegt die Vergütungsforderung eines zugelassenen Leistungserbringers gegen eine Krankenkasse für die Versorgung eines Versicherten dem Anspruch auf Prozesszinsen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 288 § 291 S. 1 ; SGB V § 111 Abs. 2 ; SGB X § 61 S. 2 ; SGG § 94 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten stritten erst- und zweitinstanzlich über die Höhe der Vergütung für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, wobei es vor allem darum ging, ob die beklagte Krankenkasse mit Beitragsrückständen und Säumniszuschlägen aufrechnen durfte. Die Beklagte ist rechtskräftig zur Zahlung von 34.072,49 EUR verurteilt worden. Die Forderung hat sie am 8. November 2004 beglichen. Das Revisionsverfahren betrifft ausschließlich die Frage, ob der Vergütungsanspruch ab Rechtshängigkeit der Klage zu verzinsen ist.