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Die Beteiligten stritten erst- und zweitinstanzlich über die Höhe der Vergütung für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, wobei es vor allem darum ging, ob die beklagte Krankenkasse mit Beitragsrückständen und Säumniszuschlägen aufrechnen durfte. Die Beklagte ist rechtskräftig zur Zahlung von 34.072,49 EUR verurteilt worden. Die Forderung hat sie am 8. November 2004 beglichen. Das Revisionsverfahren betrifft ausschließlich die Frage, ob der Vergütungsanspruch ab Rechtshängigkeit der Klage zu verzinsen ist.
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