LSG Bayern - Beschluss vom 27.01.2015
L 10 AL 251/14 B PKH
Normen:
SGG § 105; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 1 S. 1; ZPO § 128 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 08.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 30/12

Anspruch auf Prozesskostenhilfe; Zulässigkeit der Beschwerde bei fehlerhafter Entscheidung des Gerichts durch einen Gerichtsbescheid

LSG Bayern, Beschluss vom 27.01.2015 - Aktenzeichen L 10 AL 251/14 B PKH

DRsp Nr. 2015/6388

Anspruch auf Prozesskostenhilfe; Zulässigkeit der Beschwerde bei fehlerhafter Entscheidung des Gerichts durch einen Gerichtsbescheid

1. Wird fehlerhaft ein Gerichtsbescheid erlassen, eröffnet dies dem Kläger - nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung - die Möglichkeit das objektiv zutreffende bzw. das subjektiv nach der Rechtsmittelbelehrung für zutreffend gehaltene Rechtsmittel einzulegen, über das in der zutreffenden Form zu entscheiden ist. 2. Ist ein erstinstanzliches Verfahren vor dem SG bereits durch Gerichtsbescheid beendet und war der Kläger vor dem SG nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, sind im Verfahren vor dem SG keine Prozesskosten in Form von Gebühren und Auslagen für einen Rechtsanwalt entstanden, für die PKH gewährt werden könnte. 3. Ein Bevollmächtigter für das erstinstanzliche Verfahren kann nicht - mehr - beigeordnet werden. Die Beiordnung ist bereits von daher nicht - mehr - erforderlich.

Tenor

Die Beschwerde gegen Ziffer I des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.10.2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 105; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 1 S. 1; ZPO § 128 Abs. 4;

Gründe

I.

Strittig ist die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum vom 18.01.2007 bis 09.02.2007 (Forderung: 925.- EUR) und ab 01.12.2007 (Forderung 74.- EUR).