LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 17.08.2010
L 5 AS 72/10 B
Normen:
BGB § 525 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a; SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1a; SGG § 73a Abs. 1; SGG § 73a; ZPO § 114; ZPO § 115; ZPO §§ 114ff;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 1918/08

Anspruch auf Prozesskostenhilfe; Zeitpunkt der Prüfung der Erfolgsaussicht; Berücksichtigung von zweckbestimmten Geldzuwendungen Dritter beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.08.2010 - Aktenzeichen L 5 AS 72/10 B

DRsp Nr. 2011/401

Anspruch auf Prozesskostenhilfe; Zeitpunkt der Prüfung der Erfolgsaussicht; Berücksichtigung von zweckbestimmten Geldzuwendungen Dritter beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

Eine Zweckbestimmung im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II schließt nicht aus, dass es sich um eine Geldleistung von der Mutter an die Hilfebedürftige handelt. Auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen können zweckbestimmt sein, wenn ihnen eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen wird. Es muss aber objektiv erkennbar sein, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll. Zweckbestimmt ist eine Leistung dann, wenn ihr eine bestimmte Zweckrichtung innewohnt, die für den Fall der Anrechnung als Einkommen nach dem SGB II vereitelt würde. Es ist nicht erforderlich, die Leistungen nur zu dem bestimmten Zweck verwenden zu dürfen. Es soll vielmehr genügen, dass die Leistung nur unter einer bestimmten Erwartung gegeben wird und der Empfänger sie für den bestimmten Zweck erhalten soll, ohne jedoch zur zweckbestimmten Mittelverwendung gezwungen werden zu können. Es liegt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage für einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe vor, wenn nach dem Klagevortrag eine die Anrechnung von Geldzuwendung ausschließende Zweckbestimmung dargetan ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]