Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 17. Mai 2011 wird verworfen.
I. Mit Beschluss vom 14.10.2009 hat das Sozialgericht Dresden dem Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) im dortigen Hauptsacheverfahren S 14 AS 4864/09 ER Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin X beigeordnet. Nachdem weder der Antragsteller noch dessen Prozessbevollmächtigte sich auf die Aufforderung zu erklären, ob zwischenzeitlich Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten seien, geäußert haben, hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 17.05.2011, der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 19.05.2011 zugestellt, aufgehoben. Die dem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung besagt, hiergegen sei die Beschwerde statthaft.
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