LSG Chemnitz - Beschluss vom 31.08.2011
L 7 AS 553/11 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; SGB II § 1 Abs. 1 S. 1; SGB II § 2 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 4864/09

Anspruch auf Prozesskostenhilfe; Überprüfung der Bewilligung beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II

LSG Chemnitz, Beschluss vom 31.08.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 553/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/15870

Anspruch auf Prozesskostenhilfe; Überprüfung der Bewilligung beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II

Die Überprüfung einer Prozesskostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO kann für Gerichtsverfahren, in denen Leistungen nach dem SGB II streitig waren, regelmäßig ohne einzelfallbezogenen Anlass vorgenommen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 17. Mai 2011 wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; SGB II § 1 Abs. 1 S. 1; SGB II § 2 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 14.10.2009 hat das Sozialgericht Dresden dem Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) im dortigen Hauptsacheverfahren S 14 AS 4864/09 ER Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin X beigeordnet. Nachdem weder der Antragsteller noch dessen Prozessbevollmächtigte sich auf die Aufforderung zu erklären, ob zwischenzeitlich Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten seien, geäußert haben, hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 17.05.2011, der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 19.05.2011 zugestellt, aufgehoben. Die dem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung besagt, hiergegen sei die Beschwerde statthaft.