LSG Bayern - Beschluss vom 19.07.2011
L 15 VG 5/11 B PKH
Normen:
GG Art. 19; GG Art. 3; SGG § 73; SGG § 73a; ZPO § 114; ZPO § 121;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VG 9/09

Anspruch auf Prozesskostenhilfe; Prüfung der Erfolgsaussicht

LSG Bayern, Beschluss vom 19.07.2011 - Aktenzeichen L 15 VG 5/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/15650

Anspruch auf Prozesskostenhilfe; Prüfung der Erfolgsaussicht

Eine hinreichende Erfolgsaussicht für einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe liegt dann nicht vor, wenn nach Lage der Dinge die Beweisaufnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem für den Betroffenen ungünstigen Ergebnis führen wird. Bei der Beurteilung dessen darf das Gericht indes nicht jeden Fall bis ins Letzte "durchprüfen". Denn das könnte gegen das verfassungsrechtlich begründete Verbot verstoßen, das Hauptsachverfahren in das PKH-Verfahren zu verlagern. So hat die Klärung schwieriger Rechtsfragen im PKH-Verfahren keinen Platz. Gleiches muss für sehr schwierige Beweiswürdigungen gelten, und zwar auch dann, wenn das Sozialgericht möglicherweise keine eigenen Beweise mehr erhebt, sondern nur das vorhandene Material auswertet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 17. März 2011 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird für das Klageverfahren S 4 VG 9/09 vor dem Sozialgericht Bayreuth ab 3. September 2009 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin B., B-Straße, B-Stadt, beigeordnet.

Normenkette:

GG Art. 19; GG Art. 3; SGG § 73; SGG § 73a; ZPO § 114; ZPO § 121;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten wegen einer Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).