LSG Thüringen - Beschluss vom 12.02.2007
L 6 RJ 918/04
Normen:
SGG § 101 § 73a Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 17.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 RJ 1660/99

Anspruch auf Prozesskostenhilfe nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs

LSG Thüringen, Beschluss vom 12.02.2007 - Aktenzeichen L 6 RJ 918/04

DRsp Nr. 2007/20593

Anspruch auf Prozesskostenhilfe nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs

Nach Wegfall der Rechtshängigkeit des Hauptsacheverfahrens besteht grundsätzlich kein Raum mehr für eine PKH-Bewilligung, denn diese setzt voraus, dass die Rechtsverfolgung noch beabsichtigt ist. Mit Abschluss des außergerichtlichen Vergleiches tritt die Beendigung des Rechtsstreits ein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 101 § 73a Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 114 ;
Vorinstanz: SG Altenburg, vom 17.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 RJ 1660/99