Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 12.11.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde hat aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Absatz 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Sozialgericht (
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