LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.02.2019
L 18 R 850/18 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 12.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 783/17

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenRechtmäßigkeit der Aufhebung bei Ratenrückständen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2019 - Aktenzeichen L 18 R 850/18 B

DRsp Nr. 2019/3293

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Rechtmäßigkeit der Aufhebung bei Ratenrückständen

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 12.11.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Absatz 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben, weil der Kläger mit mehr als 3 Raten im Rückstand ist, § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 124 Abs 1 Nr 5 Zivilprozessordnung. Tatsachen, die dazu führten, dass von der Aufhebung ausnahmsweise abzusehen ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.