LSG Bayern - Beschluss vom 26.10.2016
L 11 AS 642/16 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 4/16

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten

LSG Bayern, Beschluss vom 26.10.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 642/16 B PKH

DRsp Nr. 2016/17865

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten

Abstellen auf einen anderen Zeitpunkt als den Zeitpunkt der Beschlussfassung ist nur möglich, wenn das Sozialgericht die Entscheidung verzögert hat und sich eine Änderung zum Nachteil des Antragstellers ergeben hat.

1. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren nicht überspannt werden. 2. Maßgebend für die Beurteilung der Erfolgsaussichten sind grundsätzlich die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde. 3. Ein früherer Zeitpunkt kommt allenfalls in Betracht, wenn sich die Entscheidung über den PKH-Antrag verzögert hat und eine Änderung zum Nachteil des Antragstellers eingetreten ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin (ASt) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein erstinstanzliches Verfahren.