LSG Bayern - Beschluss vom 25.05.2016
L 11 AS 276/16 B PKH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 118 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 135/16

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenGewährung von rechtlichem Gehör im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Bayern, Beschluss vom 25.05.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 276/16 B PKH

DRsp Nr. 2016/10994

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Gewährung von rechtlichem Gehör im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Vor der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist dem Antragsgegner auch im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in der Regel rechtliches Gehör zu gewähren.

1. Ein Verzicht auf die Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt wegen der verfassungsrechtlichen Verankerung dieses Rechts (Art. 103 Abs. 1 GG) nur in besonderen Ausnahmefällen, keinesfalls aber generell in Betracht. 2. Eine Stellungnahme ist auch in der Regel zur Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten und der Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse neben der Vorlage der Akten des Antragsgegners erforderlich.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 13.04.2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 118 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Streitig war im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens der Anspruch des Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für April 2016 in Höhe von 1.507,96 EUR.