LSG Bayern - Beschluss vom 31.05.2016
L 11 AS 278/16 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 134/16

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenFrühestmöglicher Zeitpunkt der Entscheidungsreife eines PKH-Antrags

LSG Bayern, Beschluss vom 31.05.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 278/16 B PKH

DRsp Nr. 2016/11836

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Frühestmöglicher Zeitpunkt der Entscheidungsreife eines PKH-Antrags

Frühestmöglicher Zeitpunkt der Entscheidungsreife ist neben der Anhörung der Zeitpunkt der Vorlage des Fragebogens über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

1. PKH muss nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. 2. Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. 3. Maßgebend für die Beurteilung der Erfolgsaussichten sind grundsätzlich die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde. 4. Ein früherer Zeitpunkt kommt allenfalls in Betracht, wenn sich die Entscheidung über den PKH-Antrag verzögert hat und eine Änderung zum Nachteil der Antragstellerin eingetreten ist

Tenor