LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.06.2023
L 3 AS 148/22 B
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 193 Abs. 1 S. 3; ZPO § 118 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2023, 880
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 04.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 315/22

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenErledigung des Verfahrens vor der Entscheidungsreife des ProzesskostenhilfeantragsErfordernis des Vorliegens eines hinreichend substantiierten Antrags

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.06.2023 - Aktenzeichen L 3 AS 148/22 B

DRsp Nr. 2023/8915

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Erledigung des Verfahrens vor der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags Erfordernis des Vorliegens eines hinreichend substantiierten Antrags

Erledigt sich ein Rechtsstreit vor der Stellungnahme des Prozessgegners und damit vor der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantags, ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn vor dem erledigenden Ereignis die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ein hinreichend substantiierter Antrag vorgelegen haben und hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bestanden haben. Dies folgt aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen, weshalb dem Antragsteller in derartigen Fällen nicht das Risiko augebürdet werden darf, die Kosten für den Rechtsstreit zu tragen. Kostenerstattungsansprüche, über die gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz unabhängig von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu entscheiden ist, können das Kostenrisiko eben deshalb nicht hinreichend zuverlässig ausschließen.

Tenor

1. 2.