LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.07.2021
L 3 AS 4008/20 B
Normen:
SGB II; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 15.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 2345/20

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Falle der Ersetzung eines rechtmäßigen Bescheides über vorläufige Leistungen durch einen rechtswidrigen Bescheid

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2021 - Aktenzeichen L 3 AS 4008/20 B

DRsp Nr. 2021/13083

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Falle der Ersetzung eines rechtmäßigen Bescheides über vorläufige Leistungen durch einen rechtswidrigen Bescheid

Eine Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ablehnenden Beschluss ist auch dann unbegründet, wenn dadurch, dass der im erstinstanzlichen Verfahren angegriffene rechtmäßige Bescheid über vorläufige Leistungen im Laufe des Beschwerde- und Berufungsverfahrens durch einen (teilweise) rechtswidrigen Bescheid über endgültige Leistungen ersetzt wird, nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens (teilweise) Erfolgsaussicht eingetreten ist.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 15.12.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die nach § 172 SGG statthafte sowie nach § 173 Satz 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 13 AS 2345/20.