LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.06.2022
L 2 AS 371/22 B
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 6 S. 1; SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 19.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 1288/21

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten einer Klage gegen eine Ablehnung von Leistungen nach dem SGB II - hier der Übernahme von Mietschulden

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2022 - Aktenzeichen L 2 AS 371/22 B

DRsp Nr. 2022/12038

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten einer Klage gegen eine Ablehnung von Leistungen nach dem SGB II – hier der Übernahme von Mietschulden

In einem Rechtsstreit über die Übernahme von Mietschulden aus "Überschneidungskosten" nach einem Umzug von einer alten in eine neue Wohnung muss das Sozialgericht prüfen, ob die zeitliche Überschneidung sowohl der vertraglichen Verpflichtungen als auch der tatsächlichen Nutzung im Einzelfall nicht vermeidbar war und die Bedarfe sich in diesem Sinne auch als konkret angemessen darstellten.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.01.2022 abgeändert.

Den Klägern wird für das erstinstanzliche Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H, N-Straße 12, L, bewilligt.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 6 S. 1; SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, das auf die Übernahme von Mietrückständen gerichtet ist.