LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.02.2019
L 9 SO 354/18 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 102 Abs. 2 S. 1; SGG § 103; SGG § 142 Abs. 2 S. 3; ZPO §§ 114 ff.; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 SO 271/17

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht einer KlageEntscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag nach Ablauf der Frist für eine RücknahmefiktionWegfall des Rechtsschutzinteresses nach einer Betreibensaufforderung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.02.2019 - Aktenzeichen L 9 SO 354/18 B

DRsp Nr. 2019/4924

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag nach Ablauf der Frist für eine Rücknahmefiktion Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach einer Betreibensaufforderung

1. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 73a Abs. 1 S. 1 SGG ist dann gegeben, wenn - bei summarischer Prüfung - eine gewisse Möglichkeit des Obsiegens in der Hauptsache - auch im Sinne eines Teilerfolges – besteht (hier im Falle der Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag nach Ablauf der Frist für eine Rücknahmefiktion des § 102 Abs. 2 S. 1 SGG). 2. Für eine Betreibensaufforderung genügt nicht jegliches Unterlassen einer Mitwirkungshandlung, vielmehr ist nur das Unterlassen solcher Mitwirkungshandlungen erheblich, die für die Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen bedeutsam und nach der Rechtsansicht des Gerichts notwendig sind, um den Sachverhalt zur Entscheidungsreife aufzuklären.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.04.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 102 Abs. 2 S. 1; SGG § 103; SGG § 142 Abs. 2 S. 3; ZPO §§ 114 ff.; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe