LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.02.2019
L 18 R 924/18 B
Normen:
SGG § 73a; SGG § 142 Abs. 2 S. 3; ZPO §§ 114 ff.;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 22.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 1238/16

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2019 - Aktenzeichen L 18 R 924/18 B

DRsp Nr. 2019/2911

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.10.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; SGG § 142 Abs. 2 S. 3; ZPO §§ 114 ff.;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Absatz 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage gegen den Bescheid vom 8.1.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.7.2016 verneint. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht genügt zwar, dass bei summarischer Prüfung eine "nicht ganz entfernt liegende, gute Möglichkeit" des Obsiegens besteht, weil vor einer abschließenden Beantwortung der streiterheblichen Fragen weitere substantielle Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen sind. Das ist hier aber nicht der Fall. Vielmehr besteht für den Kläger allenfalls eine entfernt liegende Möglichkeit des Obsiegens. Diese ungünstige Prognose beruht wesentlich darauf, dass der Kläger sein Vorbringen weder substantiiert noch Unterlagen vorlegt, die sein Vorbringen bestätigen.