LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.02.2022
L 7 AS 1648/21 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 1 S. 2; SGB II § 41a Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 07.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 53 AS 12/21

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an das Vorliegen eines vollständigen bewilligungsreifen Antrags

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.02.2022 - Aktenzeichen L 7 AS 1648/21 B

DRsp Nr. 2022/5723

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an das Vorliegen eines vollständigen bewilligungsreifen Antrags

Voraussetzung für einen vollständigen und damit bewilligungsreifen Antrag auf Prozesskostenhilfe ist, dass der Antragsteller den Sachverhalt schildert und wenigstens im Kern deutlich macht, auf welche rechtliche Beanstandung er seine Klage stützt – hier verneint für einen Rechtsstreit um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bei unklaren Einkommensverhältnissen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.09.2021 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 1 S. 2; SGB II § 41a Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, das auf höhere Leistungen für Juni bis November 2015 gerichtet ist.

Der 1968 geborene Kläger lebt alleinstehend in U. Seine Unterkunfts- und Heizbedarfe betrugen im Juni 2015 monatlich 200 €. Seit Juli 2015 lebt der Kläger in einer Mietwohnung in der A-Straße 1 in U. Die monatliche Gesamtmiete (einschließlich zentral aufbereitetes Warmwasser) für diese Wohnung betrug von Juli bis November 2015 385 €.