Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.09.2021 wird zurückgewiesen.
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, das auf höhere Leistungen für Juni bis November 2015 gerichtet ist.
Der 1968 geborene Kläger lebt alleinstehend in U. Seine Unterkunfts- und Heizbedarfe betrugen im Juni 2015 monatlich 200 €. Seit Juli 2015 lebt der Kläger in einer Mietwohnung in der A-Straße 1 in U. Die monatliche Gesamtmiete (einschließlich zentral aufbereitetes Warmwasser) für diese Wohnung betrug von Juli bis November 2015 385 €.
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