LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.04.2015
L 9 SO 496/14 B
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 2; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 Alt. 1; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 41; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 SO 485/13

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit eines wiederholten Antrags; Kein Anspruch von Ausländern auf Sozialhilfe bei Einreise zur Erlangung von Sozialhilfe

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2015 - Aktenzeichen L 9 SO 496/14 B

DRsp Nr. 2015/8287

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit eines wiederholten Antrags; Kein Anspruch von Ausländern auf Sozialhilfe bei Einreise zur Erlangung von Sozialhilfe

Ein wiederholter Prozesskostenhilfeantrag wird unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses dann als unzulässig erachtet, wenn der Rechtssuchende gegenüber dem ursprünglichen Antrag keine neuen Tatsachen oder neu entstandene rechtliche Gesichtspunkte vorbringt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.11.2014 abgeändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg ab dem 27.10.2014 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin S, E, beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 19 Abs. 2; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 Alt. 1; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 41; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe