LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.01.2011
L 2 R 2984/10 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 118 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 15.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 5778/09

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2011 - Aktenzeichen L 2 R 2984/10 B

DRsp Nr. 2011/1774

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten

Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife eines PKH-Antrages im sozialgerichtlichen Verfahren in Abgrenzung zur Notwendigkeit "weiterer Ermittlungen" i.S.v. § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO.

Die Vorschrift des § 118 Abs. 2 S. 3 ZPO findet u.a. nur Anwendung, wenn auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Damit dürfte ein Anwendungsbereich im sozialgerichtlichen Verfahren kaum denkbar sein. Hier geht nämlich dem Gerichtsverfahren ein bereits vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägtes Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren voraus, dessen Ziel bereits eine umfassende Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 118 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I. Im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Stuttgart (S 18 R 5778/09) begehrt der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung.