LSG Bayern - Beschluss vom 10.02.2009
L 19 R 13/09 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; SGG § 88; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 706/08

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Zeitpunkt der Prüfung der Erfolgsaussicht

LSG Bayern, Beschluss vom 10.02.2009 - Aktenzeichen L 19 R 13/09 B PKH

DRsp Nr. 2009/8523

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Zeitpunkt der Prüfung der Erfolgsaussicht

Hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes für die Prüfung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, auch des Beschwerdegerichts abzustellen. Ein früherer Zeitpunkt kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Entscheidung über den Antrag verzögert hat und eine Änderung zum Nachteil des Antragstellers eingetreten ist (hier: Zeitpunkt der Prüfung der Erfolgsaussichten, wenn der begehrte Widerspruchsbescheid nach Erhebung der Untätigkeitsklage erlassen worden ist). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 03.12.2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; SGG § 88; ZPO § 114;

Gründe:

I. Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine vor dem Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Untätigkeitsklage.

Mit Bescheid vom 02.07.2008 lehnte die Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung ab. Dagegen legte ihr Bevollmächtigter am 11.07.2008 Widerspruch ein. Zusammen mit der Eingangsbestätigung forderte ihn Beklagte die Klägerin auf, u.a. auch eine Vollmacht vorzulegen (Schreiben vom 22.07.2008).