LSG Thüringen - Beschluss vom 23.03.2015
L 4 AS 605/14 B
Normen:
SGB X § 37 Abs. 2 S. 1; SGG § 104 Abs. 1 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117; ZPO § 118 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 AS 1917/12

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Zeitpunkt der Beurteilung der Erfolgsaussichten und Eintritt der Entscheidungsreife; Zeitpunkt der Übermittlung von Klagen zum Sozialgericht

LSG Thüringen, Beschluss vom 23.03.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 605/14 B

DRsp Nr. 2015/7757

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Zeitpunkt der Beurteilung der Erfolgsaussichten und Eintritt der Entscheidungsreife; Zeitpunkt der Übermittlung von Klagen zum Sozialgericht

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 9. April 2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB X § 37 Abs. 2 S. 1; SGG § 104 Abs. 1 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117; ZPO § 118 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft. Der Kläger begehrt vom Beklagten höhere Leistungen nach dem SGB II für die Monate November 2011 bis April 2012. Er erachtet die ab 2011 festgelegten Regelbedarfe als verfassungswidrig zu niedrig und beziffert diese auf monatlich mindestens 594 Euro. Damit liegt die Beschwer der Kläger über 750 Euro.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtverfolgung abgelehnt.