LSG Bayern - Beschluss vom 21.04.2009
L 5 B 855/08 R PKH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG München, vom 02.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 3374/07

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten bei Ermittlungen des Sozialgerichts

LSG Bayern, Beschluss vom 21.04.2009 - Aktenzeichen L 5 B 855/08 R PKH

DRsp Nr. 2009/20197

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten bei Ermittlungen des Sozialgerichts

Allein schon der Umstand, dass das Sozialgericht umfangreiche Ermittlungen für erforderlich gehalten hat, zeigt, dass nach seiner Ansicht eine Ergebnisoffenheit bestanden hat, die eine hinreichende Erfolgsaussicht begründet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde wird der Beschuss des Sozialgerichts München vom 2. September 2008 aufgehoben und dem Beschwerdeführer für das Klageverfahren S 16 R 3374/07 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt sowie Rechtsanwalt B., A-Stadt, beigeordnet.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe:

I. In der Hauptsache streiten die Parteien wegen einer Statusfeststellung nach § 7 a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch. Im vorliegenden Verfahren wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer (Bf.) gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Anwaltsbeiordnung durch das Sozialgericht München.