LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 15.06.2011
L 11 AS 426/11 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 28.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 2301/08

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen eines vollständigen und bewilligungsreifen Antrags zur Prüfung der Erfolgsaussichten

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.06.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 426/11 B

DRsp Nr. 2012/7728

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen eines vollständigen und bewilligungsreifen Antrags zur Prüfung der Erfolgsaussichten

Ein vollständiger und damit bewilligungsreifer PKH-Antrag setzt voraus, dass der Antragsteller eine substantiierte Darlegung des Streitverhältnisses vorlegt, die es dem Gericht ermöglicht, die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zu prüfen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 28. März 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117;

Gründe:

I. Die Klägerinnen wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Braunschweig vom 28. März 2011, mit dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das von ihnen vor dem SG geführte Klageverfahren S 24 AS 2301/08 abgelehnt worden ist.