LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.01.2015
L 11 R 5040/14 B
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 27.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 775/14

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Überprüfung der Schlüssigkeit einer Klage durch das Gericht; Übertragbarkeit der erforderlichen Anordnungen an die Vorinstanz

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.01.2015 - Aktenzeichen L 11 R 5040/14 B

DRsp Nr. 2015/6131

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Überprüfung der Schlüssigkeit einer Klage durch das Gericht; Übertragbarkeit der erforderlichen Anordnungen an die Vorinstanz

Das Gericht ist nicht nur berechtigt, im Rahmen der Entscheidung über das PKH-Gesuch die Schlüssigkeit der Klage zu prüfen und hierzu im Rahmen der Amtsermittlung die behandelnden Ärzte zu befragen, es ist hierzu unter Umständen auch verpflichtet. Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, kann es nach seinem Ermessen auch von der Möglichkeit nach § 202 SGG i.V.m. § 572 Abs 3 ZPO Gebrauch machen, der Vorinstanz unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die erforderlichen Anordnungen zu übertragen; ein Verfahrensmangel wie in § 159 Abs 1 Nr 2 SGG wird hier nicht vorausgesetzt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.10.2014 aufgehoben. Die abschließende Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin wird dem Sozialgericht übertragen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Klage auf Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung.