Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.10.2014 aufgehoben. Die abschließende Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin wird dem Sozialgericht übertragen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Klage auf Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung.
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