Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit der Neubemessung der Regelbedarfe beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.03.2013 - Aktenzeichen L 15 AS 477/12 B
DRsp Nr. 2013/14075
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit der Neubemessung der Regelbedarfe beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II
1. Eine Rechtsverfolgung ist als mutwillig anzusehen, wenn der Kläger ausschließlich die Verfassungswidrigkeit der Neubemessung der Regelbedarfe nach dem SGB II zum 1.1.2011 geltend macht und er den Grundsicherungsträger in Kenntnis der zu dieser Frage beim Bundessozialgericht anhängigen Revisionsverfahren zur Bescheidung des Widerspruchs innerhalb der Frist des § 88 Abs. 2SGG aufgefordert hat, anstatt das Widerspruchsverfahren zur Vermeidung der Anwaltsgebühren für ein sozialgerichtliches Verfahren nicht weiter zu betreiben.2. In Verfahren, in denen ausschließlich die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe ohne Besonderheiten im Einzelfall geltend gemacht wird, ist ein Ruhen des Verfahrens nach § 202SGG in Verbindung mit § 251ZPO auf Antrag der Beteiligten möglich und zweckmäßig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]