LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 20.03.2013
L 15 AS 477/12 B
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 20; SGB II § 23; SGG § 202 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 88 Abs. 2; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 251 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2013, 559
Vorinstanzen:
SG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 221/12

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit der Neubemessung der Regelbedarfe beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.03.2013 - Aktenzeichen L 15 AS 477/12 B

DRsp Nr. 2013/14075

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit der Neubemessung der Regelbedarfe beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II

1. Eine Rechtsverfolgung ist als mutwillig anzusehen, wenn der Kläger ausschließlich die Verfassungswidrigkeit der Neubemessung der Regelbedarfe nach dem SGB II zum 1.1.2011 geltend macht und er den Grundsicherungsträger in Kenntnis der zu dieser Frage beim Bundessozialgericht anhängigen Revisionsverfahren zur Bescheidung des Widerspruchs innerhalb der Frist des § 88 Abs. 2 SGG aufgefordert hat, anstatt das Widerspruchsverfahren zur Vermeidung der Anwaltsgebühren für ein sozialgerichtliches Verfahren nicht weiter zu betreiben. 2. In Verfahren, in denen ausschließlich die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe ohne Besonderheiten im Einzelfall geltend gemacht wird, ist ein Ruhen des Verfahrens nach § 202 SGG in Verbindung mit § 251 ZPO auf Antrag der Beteiligten möglich und zweckmäßig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 20; SGB II § 23; SGG § 202 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 88 Abs. 2; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 251 S. 1;

Gründe: