Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 10.12.2008 zu Ziffer 3 geändert.
Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren in vollem Umfang Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr G, I gewährt.
I. Streitig war in dem vor dem Sozialgericht Mainz anhängig gewesenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, in welcher Höhe die Antragsteller Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in dem Zeitraum 01.09.2008 bis 28.02.2009 hatten.
Am 24.11.2008 hatten die Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Erlangung höherer Leistungen gestellt.
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