LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.01.2009
L 19 B 38/08 AL
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 65/08

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren, rückwirkende Bewilligung, formgerechter Prozesskostenhilfeantrag

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.01.2009 - Aktenzeichen L 19 B 38/08 AL

DRsp Nr. 2009/1261

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren, rückwirkende Bewilligung, formgerechter Prozesskostenhilfeantrag

Ein formgerechter Antrag setzt nach § 117 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 ZPO zumindest voraus, dass eine vollständige, übersichtliche und ordnungsgemäße Erklärung des Antragstellers über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse unter Verwendung des amtlichen Vordrucks nebst entsprechenden aussagekräftigen Belegen des Antragstellers vorliegt, die eine Prüfung durch das Gericht ohne weitere Nachfragen ermöglicht. Nur wenn der Antragsteller alles seinerseits Erforderliche getan hat, kann eine Rückbeziehung der Wirksamkeit der Prozesskostenhilfebewilligung auf den Zeitpunkt der Antragstellung gerechtfertigt erscheinen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.10.2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die Klage des Klägers gegen die vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld durch den Bescheid vom 09.04.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2008 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat nimmt Bezug auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).